Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 04/2023
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die nachstehenden Bedingungen werden bei der Annahme eines Angebotes einer Dienstleistung bzw. eines Werkes zwischen den Auftraggebern (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) und Jonathan Ziegler, Innere Hallerstr. 8a, 90419 Nürnberg (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) wirksam.
1.2 Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
1.3 Die AGB gelten ohne Rücksicht darauf, ob der Auftragnehmer die Dienstleistung bzw. das Werk selbst erbringt oder bei Zulieferern erwirbt.
1.4 Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
2. Vertragsschluss, Vertragsgegenstand
2.1 Das Vertragsverhältnis kommt durch die Erteilung eines Angebots, das in der Regel als PDF mit einer Leistungsbeschreibung versendet wird, durch den Auftragnehmer sowie die Annahme dieses Angebots durch den Auftraggeber zustande. Der Vertragsschluss soll schriftlich erfolgen.
Bei Anzeigen auf Webseiten und in Werbung handelt es sich lediglich um unverbindliche Angaben und nicht um verbindliche Angebote an jedermann.
2.2 Gegenstand des Vertrags ist eine Dienstleistung oder ein Werk, welches im Angebot beschrieben ist. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.
2.3 Inhalt, Umfang und die Rahmenbedingungen der vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem Angebot. Änderungen oder Ergänzungen sind nur gültig, wenn diese in Textform vom Auftragnehmer bestätigt werden.
2.4 Es steht dem Auftragnehmer frei, auch für andere Auftraggeber sowie Konkurrenten des Auftraggebers tätig zu werden.
3. Filmproduktion
3.1 Filmproduktionen bestehen in der Regel aus einer Pre-Production, in der eine Planung sowie Konzeption erfolgt. In der Production finden die Dreharbeiten statt und das Konzept wird umgesetzt. Anschließend erfolgt in der Post-Production der Schnitt und die Nachbearbeitung bis in zum fertigen Film.
3.2 Die Erstellung des Filmes erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Drehbuchs / Storyboard und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn. Nach Freigabe dieser Konzeption beginnt die Produktion des Filmes.
3.3 Die Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Filmes oder Teile davon trägt der Auftragnehmer. Für die sachliche Richtigkeit der Inhalte des Films und die rechtliche Zulässigkeit ist der Auftraggeber verantwortlich, sofern seinen Weisungen insoweit Folge geleistet wurde.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Freistellung des Auftragnehmers
4.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Inhalte und Ressourcen, insbesondere Nutzungsrechte an benötigten Dateien, Logos, Bilder, Filmaufnahmen und Hilfsmittel, auf eigene Kosten bereit zu stellen, welche vom Auftragnehmer benötigt werden, um die Dienstleistung zu erbringen oder das Werk zu erstellen.
4.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Inhalte frühzeitig in einem in einem gebräuchlichen und verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen, spätestens aber auf Anforderung seitens des Auftragnehmers oder nach Beendigung der Konzeptionsphase gemäß dem Angebot. Kosten, welche im Rahmen einer Anpassung der Inhalte entstehen, trägt der Auftraggeber.
4.3 Werden Filmaufnahmen an einem Standort durchgeführt, der im Besitz des Auftraggebers oder dessen Kunden sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, Drehgenehmigungen einzuholen und dem Auftragnehmer unentgeltlichen Zugang zur Stromversorgung zu gewähren. Wird der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers in Fremdfirmen tätig, hat der Auftraggeber zusätzlich sicherzustellen, dass hierdurch der Betrieb in diesen Firmen nicht gestört wird und entsprechende geeignete Vorkehrungen zu treffen.
4.4 Wirken in Film- oder Fotoaufnahmen Mitarbeitende des Auftraggebers oder andere nicht durch den Auftraggeber beteiligte Personen als Protagonisten mit, verpflichtet sich der Auftraggeber, die entsprechenden Rechteabtretungen und Einverständniserklärungen der Mitarbeitenden einzuholen.
4.5 Der Auftraggeber übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr für die von ihm gelieferten Ausgangsmaterialien, versichert, dass er über die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den eingereichten Materialien uneingeschränkt verfügen kann und stellt sicher, dass diese frei von Ansprüchen Dritter sind sowie keine Rechte Dritter – insbesondere Persönlichkeitsrechte – verletzten.
4.6 Ist die Nutzung eines bestimmten Musiktitels durch den Auftraggeber gewünscht, so garantiert er, dass es sich dabei ausschließlich um GEMA-freies Material handelt oder dass er alle Rechte an verwendetem GEMA-pflichtigem Material besitzt.
4.7 Für den Fall, dass der Auftragnehmer durch einen Dritten infolge von Mängeln der Rechtseinräumung, insbesondere bei der Verwendung von Markennamen, geschützten Wasserzeichen und Produktabbildungen, in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer von diesen Ansprüchen freizustellen. Er verpflichtet sich zudem, dem Auftragnehmer die Kosten und Schäden – einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung – zu ersetzen, die aufgrund von Ansprüchen Dritter entstehen. Dies gilt auch, wenn Inhalte gegen geltendes Recht im Verbreitungsraum der Dienstleistung, insbesondere gegen Datenschutzgesetze, verstoßen.
5. Kosten, Vergütung und Honorare; Abgaben an die Künstlersozialkasse
5.1 Die Vergütung für die Erstellung eines Werkes oder für die Vollbringung einer Dienstleistung ergibt sich aus dem Angebot des Auftragnehmers.
5.2 Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der Auftragnehmer selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.
5.3 Zahlungen werden nach Abschluss der vereinbarten Leistungen des Auftraggebers sowie Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer fällig. Bei Aufträgen mit einem kalkulierten Gesamtpreis von mehr als EUR 5.000,00 (exkl. MwSt.) steht es dem Auftragnehmer frei, einen angemessenen Vorschuss von maximal 50% der Auftragssumme zu fordern.
5.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber sofort zu verständigen, sobald die erbrachten Leistungen den im Angebot festgehaltenen Umfang, übersteigen.
5.5 Kommt es bei einer Filmproduktion zu wetterbedingten Verschiebungen oder Abbrüchen der Dreharbeiten (Wetterrisiko), können Zusatzkosten entstehen, welche nicht im Angebot enthalten sind. Diese Zusatzkosten werden gesondert ausgewiesen und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist.
5.6 Bei Drehterminen, welche weniger als 10 Tage vor dem geplanten Dreh durch den Auftraggeber verschoben werden, hat der Auftragnehmer Anspruch auf die Vergütung der Mehrkosten, welche durch die Verschiebung entstanden sind.
5.7 Soweit von den Vertragspartnern Tagessätze vereinbart werden, umfasst ein Arbeitstag maximal 9 Stunden. Drehtage gelten als ganze Tage, sobald 4 Stunden überschritten werden. Arbeitstage mit weniger als 4 Stunden werden als halber Tagessatz berechnet. Im Übrigen wird nach Stunden abgerechnet, soweit kein Festpreis vereinbart wird. Vorbereitungs-, Fahrt- und Nachbereitungszeit gelten als Arbeitszeit.
5.8 Neben dem Vergütungsanspruch erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber einen Ersatz seiner angemessenen Aufwendungen jeweils zzgl. Mehrwertsteuer, z.B. Fahrt- und Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand, Spesen, Verpackung und Versand. Als angemessen gelten insbesondere Fahrtkosten in Höhe von 0,50 € pro km zzgl. MwSt. Kosten für Bahnfahrten in tatsächlich entstandener Höhe sowie Übernachtungskosten bis zu einer Höhe von 120 € pro Nacht.
5.9 Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
5.10 Die vom Auftragnehmer berechneten Honorare können unter Umständen ganz oder teilweise unter die Abgabepflicht des § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen.
Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe an den Auftragnehmer als selbstständiger Künstler für Dienstleistungen im künstlerischen und konzeptionellen Bereich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine Künstlersozialabgabe durch den Auftraggeber an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist.
Die entstehenden Abgaben sind nicht Teil der vereinbarten Vergütung und dürfen vom Auftraggeber daher nicht von der Rechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Regelungen selbst verantwortlich. Insbesondere sind abgabepflichtige Unternehmen verpflichtet, die gezahlten Entgelte aufzuzeichnen und auf Verlangen der Künstlersozialkasse sowie Prüfern der Deutschen Rentenversicherung vorzulegen (§ 28 KSVG).
6. Haftung
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Ansprüche gegen diese geltend macht.
Von diesem Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
7. Rechte am Vertragsgegenstand
7.1 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte einfache Recht ein, das fertige Werk für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck zu nutzen. Alle anderen Nutzungsrechte verbleiben beim Auftragnehmer. Soweit einzelvertraglich von den Parteien kein solcher Zweck vereinbart wird, ist der Auftraggeber berechtigt, das Werk zur freien Verfügung zu nutzen. Unberührt hiervon bleibt die Nutzung gemäß Ziffer 7.2, die in jedem Fall einer Zustimmung des Auftragnehmers bedarf. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte beim Auftragnehmer.
7.2 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers und ist ohne diese rechtswidrig. Ebenso bedarf eine Umgestaltung oder Änderung des durch den Auftragnehmer erstellten Werkes der vorherigen Zustimmung seitens des Auftragnehmers.
7.3 Der Auftragnehmer ist ebenfalls ausdrücklich ermächtigt, das Werk oder das Ergebnis der erbrachten Dienstleistung für Referenzzwecke zeitlich und räumlich uneingeschränkt zu verwenden und zu veröffentlichen (z.B. Präsentation vor Kunden, auf Messen oder für das eigene Werbeangebot).
7.4 Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Auftraggebers dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf den eigenen Internetseiten mit dem Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
7.5 Vom Auftraggeber übersandte Dateien wie Layouts, Entwürfe, Drehbücher, Konzepte, etc. dienen nur der Veranschaulichung und Planung und dürfen nicht zu anderen Zwecken durch den Auftraggeber verwertet werden.
7.6 Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, während der Erstellung des Werkes entstandene Rohmaterialien an den Auftraggeber herauszugeben.
8. Sonstiges
8.1 Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand Nürnberg vereinbart.
8.2 Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird (Günstigkeitsprinzip).